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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen F.W. Scheiing KG, Beratgerstr. 32, 44149 Dortmund
 

  1. Allgemeines, Geltungsbereich
    1. Unser gesamtes Angebot richtet sich ausschließlich an Nichtverbraucher i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB (kein Verkauf an privat).
    2. Für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen sind ausschließlich unsere Verkauf- und Lieferbedingungen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, rechtsbindend. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, selbst wenn der Besteller (Käufer) in seinen Einkaufsbedingungen die Wirksamkeit anderer Bedingungen ausschließt.
    3. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen werden diese Bedingungen automatisch Bestandteil des Vertrages, auch wenn im Einzelfall kein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung erfolgt.
    4. Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen unserer Verkauf- und Lieferbedingungen sind erst und nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
    5. Wir behalten uns den Rücktritt von Verträgen vor, ohne dass Ansprüche irgendwelcher Art an uns gestellt werden können, wenn die Zahlungsfähigkeit des Bestellers (Käufers) unsicher erscheint und die deshalb von uns gewünschte Vorkasse von ihm abgelehnt wird.
    6. Aufträge gelten als angenommen, wenn Sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder innerhalb der vereinbarten Frist geliefert bzw. zur Abholung durch den Besteller (Käufer) bereitgestellt werden.
  2. Lieferungen
    1. Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, setzen aber die Einhaltung der Vertragspflicht seitens der Lieferwerke voraus. Teillieferungen sind möglich, soweit sie für den Besteller (Käufer) zumutbar sind.
    2. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer Nachfrist, sind ausgeschlossen.
    3. Bei unvorhersehbarer höherer Gewalt oder sonstigen außergewöhnlichen, von uns nicht zu vertretenden Ereignissen, welche die Lieferung unmöglich machen, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Käufer deswegen Schadenersatzansprüche zustehen.
    4. Die nachträgliche Stornierung oder Reduzierung eines Auftrages seitens des Käufers ist nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarungen möglich, sofern es sich um Lagerware handelt. Rückgaben sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung möglich. Für einwandfreie zurückgegebene Ware sind wir berechtigt, von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Prüfung und Abwicklung in Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben.
  3. Verpackung, Versand und Gefahrübergang
    1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Wahl von Verpackung, Versandart und Versandweg unter Ausschuss jeder Haftung, nach unserem besten Ermessen. Ein Versand von Spulen per Paketdienst ist nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers (Käufers) unter Ausschluss jeglicher Haftung für Transport­schäden möglich.
    2. Verpackung wird anteilig und gesondert berechnet und nicht zurückgenommen. Lieferspulen für Drähte werden nach frachtfreier Rückgabe in einwandfreiem Zustand zu 9/10 des berechneten Wertes zurück vergütet.
    3. Die Gefahr geht mit dem Verlassen unseres Lagers auf den Besteller über. Auf schriftlichen Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Ware gegen Transportschäden versichert.
  4. Preise und Zahlung
    1. Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich ab unserem Lager ausschließlich Fracht und Verpackungskosten zzgl. MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe.
    2. Kupferpreise: Bei Vollpreisgeschäften wird der Kupferwert vom Tage der Lieferung (LME-Notiz + Produzentenprämie, umgerechnet in EUR zum Frankfurter BFIX von 14:00 Uhr, zzgl. Verarbeiterzuschlag zzgl. Bezugskosten zzgl. MWSt.) berechnet.
    3. Unser Mindestauftragswert beträgt EUR 50,00 Netto-Warenwert. Bei Bestellungen von chemischen Artikeln mit einem Warenwert von unter 200,00 EUR Netto-Warenwert berechnen wir generell eine Handlingspauschale von 20,00 EUR.
    4. Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei gesondert vereinbarten Zahlungsbedingungen mit Skonto wird ein skontierfähigen Betrag in unseren Rechnungen ausgewiesenen. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.
    5. Diskontfähige Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Sie gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Sämtliche mit der Wechseleinlösung verbundenen Kosten gehen zur Lasten des Bestellers und sind sofort netto zahlbar.
    6. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers (Käufers) begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Ferner sind wir berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, darüber hinaus die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware zurückzuholen. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers (Käufers). Der Besteller (Käufer) hat uns bei Weiterveräußerung der Ware den Empfänger unserer Waren zu nennen, um unseren Eigentumsvorbehalt geltend machen zu können.
    7. Unseren Ansprüchen gegenüber kann nur mit Forderungen aufgerechnet werden, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Übrigen ist eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ausgeschlossen.
  5. Kupferkonto
    1. Sofern im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller (Käufer) die Führung eines Kupferkontos vereinbart ist, schreiben wir beigestellte Kupfermengen auf dem Konto gut. Dieses Kupfer verbleibt in der Verfügungsgewalt des Bestellers (Käufers). Der jeweilige Stand des Kontos wird auf Rechnungen an den Besteller (Käufer) ausgewiesen.
    2. Wird Altkupfer zur Umarbeitung angenommen, erfolgt die Gutschrift des Metallgehaltes auf dem Kupferkonto ausschließlich auf Basis des beim Eingang ermittelten Gewichtes. Abbrenn- und Umschmelzkosten werden dem Besteller (Käufer) in Rechnung gestellt.
    3. Bei Lieferungen mit Kupferanteil wird der Metallanteil vom Kupferkonto abgebucht. Nicht durch das Kupferkonto abgedeckte Mengen werden als Vollpreisgeschäft abgewickelt.
    4. Sollte der Besteller (Käufer) mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten, so dass ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers (Käufers) entstehen, sind wir berechtigt, nach vorheriger Fristsetzung das Metallguthaben in Geld umzuwandeln und das so entstehende Geldguthaben mit unseren Ansprüchen gegen den Besteller (Käufer) zu verrechnen. Das Metallguthaben wird hierzu zu der zum Tag der Umwandlung gültigen LME-Notiz, umgerechnet in EUR, umgewandelt.
    5. Ein Kupferschuld (negatives Kupferkonto) gilt als sofort fällige Forderung gegenüber dem Besteller (Käufer). Solange diese besteht, wird auf fällige Rechnungen kein Skonto gewährt. Wir behalten uns jederzeit vor, die Fehlmenge zum Ausgleich dem Besteller (Käufer) zum Vollpreis (4.2) in Rechnung zu stellen, sofern nach Aufforderung keine Beistellung erfolgt.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Die Ware wird unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
    2. Der Besteller (Käufer) darf die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs verarbeiten und (oder) veräußern. Er ist jedoch nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
    3. Der Eigentumsvorbehalt bleibt uneingeschränkt wirksam, wenn die Ware bei Verarbeitung mit anderen, nicht aus unseren Lieferungen stammenden Waren verbunden oder vermischt werden, er erstreckt sich alsdann anteilsmäßig auf das durch die Verarbeitung oder Vermischung neu entstandene Produkt.
    4. Im Falle der Weiterveräußerung ist der Besteller (Käufer) verpflichtet unser Eigentum vorzubehalten. Er tritt schon hiermit und jetzt im Voraus seine Ansprüche aus einem etwaigen Veräußerungsvertrag an uns ab, bis zum Ausgleich aller Forderungen, die uns gegen ihn zustehen. Der Besteller (Käufer) ist zur Einziehung der in diesem Absatz genannten Forderungen trotz der vorstehenden, vereinbarten Abtretung ermächtigt.
    5. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers (Käufers) unberührt. Wir werden die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller (Käufer) seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Besteller (Käufer) hat uns auf unser Verlangen alle Auskünfte für eine Geltendmachung der Rechte zu erteilen sowie die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
    6. Pfändungen, Beschlagnahme sowie sonstige Zugriffe von Seiten Dritter sind uns durch den Besteller (Käufer) unverzüglich mitzuteilen. Er ist ferner verpflichtet, unsere Ansprüche Dritten gegenüber zu offenbaren und uns bei der Wahrnehmung unserer Rechte in jeder Weise zu unterstützen.
  7. Mängelhaftung/Gewährleistung
    1. Hat die gelieferte Ware einen von uns bzw. unseren Lieferwerken zu vertretenden Mangel, leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung fehlerhafter Ware oder entsprechende Ersatzlieferung. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Lieferwerke, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
    2. Die Beseitigung der Mängel kann so lange verweigert werden, bis der Besteller (Käufer) seine fälligen vertraglichen Verpflichtungen aus anderen Aufträgen sowie den Teil seiner Verpflichtungen aus dem laufenden Auftrag erfüllt hat, der dem Wert des Liefergegenstandes entspricht.
    3. Grundsätzlich nicht anerkannt werden Reklamationen, wenn ohne unser Einverständnis an den gelieferten Waren Änderungen vorgenommen wurden oder wenn ein Mangel auf unsachgemäße Handhabung oder Lagerung zurückzuführen ist.
    4. Alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche des Bestellers (Käufers) aus Gewährleistung verjähren 6 Monate nach Lieferung.
  8. Datenverarbeitung
    1. Der Besteller (Käufer) ist damit einverstanden, dass personenbezogene Daten des Bestellers (Käufers), soweit dies zur Erfüllung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung bzw. für interne Auswertungen üblich und/oder erforderlich ist, gespeichert und bearbeitet werden.
  9. Exportbestimmungen
    1. Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft.
    2. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
  10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht
    1. Erfüllungsort für Lieferungen ist Dortmund, für Zahlungen des Bestellers (Käufer) ausschließlich Dortmund.
    2. Gerichtsstand für beide Teile ist Dortmund. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller (Käufer) keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen gewerblichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein gewerblicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
    3. Es gilt ausschließlich unter Ausschluss des UN-Kaufrecht (CISG) deutsches Recht. Rechte, die uns aus den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zustehen, werden durch diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nicht berührt.
  11. Salvatorische Klausel
    1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
    2. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung in jeglicher Hinsicht möglichst nahe kommt.


Stand: 01.01.2023

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